Hallo,
Bei einem fast fertiggestellten Mehrfamilienhaus (BEG EH 55EE Antrag 11/2021 ) mit Wärmepumpe und PV fragte der Vermieter nach, ob es nicht sinnvoller wäre eine Volleinspeisung beim PV-Strom zu wählen. Konkret könnte er mit der seit dem 01.01.23 verbesserten Einspeisevergütung die ca. 24.000 kWh/a für im Mittel 12 Cent/kWh an den Netzbetreiber verkaufen. Bei der Versorgung der WP mit PV-Strom besteht das Problem, dass die Sonne keine Rechnung schickt, und nur Beträge auf Rechnungen dürfen an die Mieter weiterberechnet werden. Und für den verbleibenden Überschussstrom gibts zum Dank dann noch eine schlechtere Verügung von ca. 7,5 Cent/kWh. Auch sozial eingestellte Vermieter müssen wirtschaftlich denken und handeln.
Bilanztechnisch nach GEG ist es wohl egal ob der Strom im Haus bleibt oder über den Netzbetreiber die Nachbarn versorgt. Aber bei BEG-Förderung? Ich finde einfach den Passus nicht mehr. War da nicht was mit PV-Strom vorrangig im Gebäude nutzen? Hab schon sämtliche FAQs der KFW, BAFA usw. durchforstet ich finde diesen Passus nicht mehr, oder existiert der nur in meiner Phantasie.
ratloser Leonardo
BEG und PV-Strom
Re: BEG und PV-Strom
so hab's gefunden - war blind vor lauter Vorschriften und Regeln die sich ständig ändern. Steht sogar fett im GEG.
§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der in einem zu errichtenden Gebäude eingesetzt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in Abzug gebracht werden, soweit er
1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und
2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Strommenge in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Jetzt die nächste Frage, wie ist vorrangig definiert? Wenn man ohne PV die Anforderungen nicht ganz erreicht dann darf man erst einspeisen wenn alle Mieter mit PV-Strom versorgt sind?
Dies geht dann also nur mit einem Mieterstrommodell. Also noch ein zusätzlicher Beteiligter der die Hand aufhält und Geld verdienen will.
Oder reicht es in diesem Fall wenn der Vermieter seinen PV-Strom als Allgemeinstrom zur Verfügung stellt, und dann auch die WP mitversorgt.
Gruß Leonardo
§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der in einem zu errichtenden Gebäude eingesetzt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in Abzug gebracht werden, soweit er
1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und
2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Strommenge in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Jetzt die nächste Frage, wie ist vorrangig definiert? Wenn man ohne PV die Anforderungen nicht ganz erreicht dann darf man erst einspeisen wenn alle Mieter mit PV-Strom versorgt sind?
Dies geht dann also nur mit einem Mieterstrommodell. Also noch ein zusätzlicher Beteiligter der die Hand aufhält und Geld verdienen will.
Oder reicht es in diesem Fall wenn der Vermieter seinen PV-Strom als Allgemeinstrom zur Verfügung stellt, und dann auch die WP mitversorgt.
Gruß Leonardo
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Re: BEG und PV-Strom
Meienr Ansicht nach (achtung: private Meinung!) bedeutet "Vorrangig", dass die PV zunächst immer den Hausstrom bedienen muss, wenn ein Bedarf besteht. Also würde das ein Mieterstommodell bedeuten.
Im neuen GEG 2023 ist das ünbrigens nicht mehr enthalten.
Im neuen GEG 2023 ist das ünbrigens nicht mehr enthalten.
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Re: BEG und PV-Strom
Ich hätte den Passus so ausgelegt, dass der PV-Strom vorrangig für die Anlagentechnik im Haus verwendet werden muss, und erst dann die Überproduktion ins Netz eingespeist werden darf.
Da ja beim Energiebedarf eines Gebäudes nach GEG die Prozessenergie/Nutzerenergie nicht berücksichtigt wird.
Da ja beim Energiebedarf eines Gebäudes nach GEG die Prozessenergie/Nutzerenergie nicht berücksichtigt wird.