Flüchtlingswohnheim = Wohngebäude oder Nichtwohngebäude?

Allgemeine Fragen zum GEG und zu den Nachweisen nach BEG/KfW
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Leonardo
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Flüchtlingswohnheim = Wohngebäude oder Nichtwohngebäude?

#1 Beitrag von Leonardo »

In einem Flüchtlingswohnheim (baurechtlich bisher als Wohnheim für Behinderte eingestuft) sollen mehrere über die BAFA geförderte Maßnahmen verwirklicht werden. Ins straucheln komme ich jetzt beim Antrag ob es sich um ein Wohngebäude oder Nichtwohngebäude handelt. Nach GEG §3 Punkt 33 muss ein Wohngebäude dem Wohnen dienen. In sich abgeschlossene Wohnungen gibt es keine, es könnte sich somit auch "nur" um eine vorübergehende Unterkunft sein.

Bei anderen ebenfalls von mir zu bewertenden Flüchtlingswohnheimen wurde baurechtlich vor ein paar Jahren absichtlich die Einstufung als Bauten für soziale Zwecke vorgenommen um diese mit Ausnahmegenehmigung in einem Industriegebiet errichten zu können. Hier wurden diese nach EnEV als Herberge und somit als Nichtwohngebäude eingestuft und auf 5 Jahre befristet vom EEWärmeG befreit. Hier muss ich nun im Rahmen einer Genehmigungsverlängerung energetisch nachrüsten und bin froh dass ich das Ht`vernachlässigen kann wie es bei einem Wohngebäude erforderlich wäre. Hier reicht dann eine rein technische Optimierung.

Es macht nun aber keinen Sinn je nach Lust und Laune bei gleicher Nutzung einmal als Nicht- und dann wieder als Wohngebäude eine GEG-Berechnung vorzunehmen um dann hinterher festzustellen dass man auf die falsche Fährte gesetzt hat. Die kommunale Bauordnung zuckt mit den Schultern wenn man eine Antwort will.

Wie wird dies von Euch in ähnlichen Fällen betrachtet, kennt jemand eine Auslegung oder einen Kommentur zu dieser Thematik?

Gruß Leonardo
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