Vereinfachtes Verfahren nach Anhang D DIN V 18599-1

Fragen zum BKI Energieplaner bei der Berechnung von Nichtwohngebäuden nach DIN V 18599 Teil 1 bis Teil 10
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PfeifferM
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Vereinfachtes Verfahren nach Anhang D DIN V 18599-1

#1 Beitrag von PfeifferM »

Guten Tag,

ich versuch mich daran verschiedene Bestandsgebäude einer Liegenschaft in einer freien Berechnung nach DIN V 18599 einer energetischen Bewertung zu unterziehen und habe Fragen zur Zuweisung der transparenten Flächen.
Es soll das vereinfachte Verfahren nach Anhang D der ersten Teils der DIN V 18599 zum Einsatz kommen. Bei diesem Verfahren werden die einzelnen opaken Bauteilflächen nach Bauteilart, thermischer Konditionierung der Innenzone und dem Temperaturkorrekturfaktor des angrenzenden Bereichs ermittelt. Die opaken Bauteilflächen ergeben ein Gesamtbauteil mit mittlerem U-Wert. Es wird vereinfacht eine West Orientierung angenommen. Die Gesamtbauteilfläche wird den einzelnen Zonen anteilmäßig ihrer Nettogrundfläche zugewiesen.

Für die vertikalen transparenten Flächen läuft die Bestimmung ähnlich. Die gesamte Fensterfläche als auch die flächenanteilig gemittelten Kennwerte werden je nach Orientierung bestimmt. Neben den technischen Kennwerten von Verglasung und Rahmen (U- und g-Wert inkl. gtot sowie τ) sind hierbei auch die Höhenmaße relevant (Sturzhöhe hs und Brüstungshöhe hB). Die bestimmten transparenten Flächen werden schlussendlich nun je Orientierung Zonen (bzw. bei unterschiedlicher Technik Beleuchtungsbereichen) zugewiesen, die vertikale transparente Flächen aufweisen.
Ich hoffe bis dahin konnte mir gefolgt werden.

In der Norm steht nun folgendes im Anhang D des ersten Teils bei den vertikalen transparenten Flächen (Seite 89):
„Die Höhenmaße (Sturz- und Brüstungshöhe) sind hierbei wie charakteristische Kennwerte zu behandeln, so dass die Flächenzuweisung über die Breite der transparenten Flächen erfolgt. Diese ergibt sich durch Division der zugewiesenen Fläche durch die Differenz der mittleren Sturz- und Brüstungshöhe.“

Ich verstehe diesen Absatz nicht so richtig. Ich weise die Fläche doch anteilig der Nettogrundfläche den einzelnen Zonen (bzw. Beleuchtungsbereichen) zu. Die Kennwerte habe ich doch je Orientierung flächenanteilig gemittelt. Warum soll eine Zuweisung nun über die Breite der transparenten Flächen erfolgen? Dies verwirrt mich, vor allem, weil auch nur Flächen einzutragen sind im Energieplaner. Was verstehe ich hier falsch?
Darüber hinaus interessiert mich an dieser Vorgehensweise, ob jede Zone (oder Beleuchtungsbereich) Fenster aus allen Orientierungen anteilig der Fläche zugewiesen bekommt, oder ob einer Zone, welche z.B. keine Flächen nach Süden hat auch keine Südfenster zugewiesen wird.

Ich hoffe mein Anliegen ist verstanden worden und es kann mir wer helfen.
Andreas Obermüller
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Re: Vereinfachtes Verfahren nach Anhang D DIN V 18599-1

#2 Beitrag von Andreas Obermüller »

Ich habe mich mit dem Anhang D noch nicht beschäftigt und kann die Frage daher leider nicht beantworten.
Irgendwann wird es vielleicht eine Umsetzung im Programm geben, ist aber noch unklar. Ich vermute, dass man damit keine Fördernachweise nach BEG machen kann.
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