Auslegung §7 ENEV - Wärmebrückenzuschlag + Gleichwertigkeitsnachweis
Verfasst: 10. Juni 2020, 15:51
Liebe Kollegen,
ich würde gerne eine Diskussion zum §7 der ENEV zum Thema Wärmebrückenzuschlag + Gleichwertigkeitsnachweis anstoßen.
Zitat aus der ENEV:
(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Mindestwärmeschutz nach Satz 1 einhalten.
(3) Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zugrunde gelegt sind.
Völlig eindeutig ist, dass für den Neubau ab der Mindestwärmeschutz (flächig und an Wärmebrücken) grundsätzlich einzuhalten und ggfs. nachzuweisen ist. Die DIN 4108-2 ist bautechnisch eingeführt. Unstrittig.
Weiter leite ich aus Abs. 3 ab, dass ich bei Gebäuden mit hohen Dämmstoffstärken grundsätzlich auf den Gleichwertigkeitsnachweis verzichten darf, wenn die U-Werte entsprechend niedriger als die Bauteile in den Musterlösungen sind. Völlig unabhängig vom PSI-Wert, der sich bei einer Wärmebrückenberechnung ergeben würde, solange der Mindestwärmeschutz eingehalten ist.
Der Absatz ist erst mit dem Referenzgebäude-Verfahren in die ENEV aufgenommen worden.
In den Auslegungsfragen fehlt leider bisher die Interpretation bzw. Bewertung des Abs. 3 für die Praxis.
Mich würde daher die Meinung der Experten interessieren und wie jeder das Thema Wärmebrückenzuschlag 0,05 handhabt.
Grüße
MR
ich würde gerne eine Diskussion zum §7 der ENEV zum Thema Wärmebrückenzuschlag + Gleichwertigkeitsnachweis anstoßen.
Zitat aus der ENEV:
(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Mindestwärmeschutz nach Satz 1 einhalten.
(3) Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zugrunde gelegt sind.
Völlig eindeutig ist, dass für den Neubau ab der Mindestwärmeschutz (flächig und an Wärmebrücken) grundsätzlich einzuhalten und ggfs. nachzuweisen ist. Die DIN 4108-2 ist bautechnisch eingeführt. Unstrittig.
Weiter leite ich aus Abs. 3 ab, dass ich bei Gebäuden mit hohen Dämmstoffstärken grundsätzlich auf den Gleichwertigkeitsnachweis verzichten darf, wenn die U-Werte entsprechend niedriger als die Bauteile in den Musterlösungen sind. Völlig unabhängig vom PSI-Wert, der sich bei einer Wärmebrückenberechnung ergeben würde, solange der Mindestwärmeschutz eingehalten ist.
Der Absatz ist erst mit dem Referenzgebäude-Verfahren in die ENEV aufgenommen worden.
In den Auslegungsfragen fehlt leider bisher die Interpretation bzw. Bewertung des Abs. 3 für die Praxis.
Mich würde daher die Meinung der Experten interessieren und wie jeder das Thema Wärmebrückenzuschlag 0,05 handhabt.
Grüße
MR