EnEV-/EEWärmeG - Anforderungwerte unklar
Verfasst: 26. Oktober 2018, 13:05
Hallo Herr Obermüller,
hallo liebe Forum-Leser,
wir führen gerade die Energiebilanz eines grundlegend sanierten (3 Geschosse) und um ein Geschoss erweiterten, öffentlichen Gebäude (Gesamtbilanz beide Gebäudeteile) auf den ausgeführten Zustand nach (BKI EP16).
Beim EnEV- und EEWärmeG-Nachweis fiehlen uns die folgenden Puntke auf:
EnEV-Nachweis:
Wir würden gerne die Anforderung an eine "Erweiterung" nach EnEV §9, Abs. 5 nachweisen. In diesem Modus liegt der Anforderungswert für QP`` (100% REF) bei 133,62 kWh/m²a und wird um knapp 6 % unterschritten. Wechseln wir den Modus jedoch auf "Bestandssanierung" (REF x 140%) oder "Neubau (REF x 75%) ändert sich das Referenzgebäudeergebnis (z.B. Kurzergebnisse) und der 100%-REF-Wert liegt bei 119,6 kWh/m²a (Anforderungswerte EnEV Neubau: 89,7 kWh/m²a, EnEV Bestand = 167,4 kWh/m²a)? Woran kann dies liegen?
EEWärmeG-Nachweis:
Wir würden gerne u.a. die Ersatzmaßnahme VII "Maßnahmen zur Einsparung von Energie" nachweisen. Gem. EEWärmeG muss für ein öffentliches Gebäude zusätzlich zur Unterschreitung der EnEV-Anforderungswerte NWG (Uquer, Qp``) um 15% auch eine Unterschreitung von HT`(obwohl NWG) von 20% (Bestand) bzw. 30% (Neubau) nachgewiesen werden. Da die Erweiterung des Gebäudes nicht als eigenständig nutzbares Gebäude gilt, gehen wir davon aus, dass wir den Nachweis für ein "grundlegend renoviertes" Gebäude (Bestand) führen können. Im BKI wird hierbei jedoch der Nachweis anhand des 100%-HT`-Anforderungswerts geführt. Müsst der Anforderungswert hierbei nicht zuvor auf 140% hochgerechnet werden?
Zudem steht im EEWärmeG zur Ersatzmaßnahme: "Bei der grundlegenden Renovierung öffentlicher Gebäude gilt Satz 1 Buchstabe b auch dann als erfüllt, wenn das öffentliche Gebäude nach der grundlegenden Renovierung die Anforderungen an zu errichtende Gebäude nach § 4 der Energieeinsparverordnung in der am 1. Mai 2011 geltenden Fassung erfüllt." Demnach könnte alternativ auch die Unterschreitung des mittleren Uquer-Werts für Neubauten (NWG) nach EnEV 2009 nachgewiesen werden, richtig?
Über eine zeitnahe Antwort wären wir sehr dankbar.
Beste Grüße,
Friederike Hassemer
hallo liebe Forum-Leser,
wir führen gerade die Energiebilanz eines grundlegend sanierten (3 Geschosse) und um ein Geschoss erweiterten, öffentlichen Gebäude (Gesamtbilanz beide Gebäudeteile) auf den ausgeführten Zustand nach (BKI EP16).
Beim EnEV- und EEWärmeG-Nachweis fiehlen uns die folgenden Puntke auf:
EnEV-Nachweis:
Wir würden gerne die Anforderung an eine "Erweiterung" nach EnEV §9, Abs. 5 nachweisen. In diesem Modus liegt der Anforderungswert für QP`` (100% REF) bei 133,62 kWh/m²a und wird um knapp 6 % unterschritten. Wechseln wir den Modus jedoch auf "Bestandssanierung" (REF x 140%) oder "Neubau (REF x 75%) ändert sich das Referenzgebäudeergebnis (z.B. Kurzergebnisse) und der 100%-REF-Wert liegt bei 119,6 kWh/m²a (Anforderungswerte EnEV Neubau: 89,7 kWh/m²a, EnEV Bestand = 167,4 kWh/m²a)? Woran kann dies liegen?
EEWärmeG-Nachweis:
Wir würden gerne u.a. die Ersatzmaßnahme VII "Maßnahmen zur Einsparung von Energie" nachweisen. Gem. EEWärmeG muss für ein öffentliches Gebäude zusätzlich zur Unterschreitung der EnEV-Anforderungswerte NWG (Uquer, Qp``) um 15% auch eine Unterschreitung von HT`(obwohl NWG) von 20% (Bestand) bzw. 30% (Neubau) nachgewiesen werden. Da die Erweiterung des Gebäudes nicht als eigenständig nutzbares Gebäude gilt, gehen wir davon aus, dass wir den Nachweis für ein "grundlegend renoviertes" Gebäude (Bestand) führen können. Im BKI wird hierbei jedoch der Nachweis anhand des 100%-HT`-Anforderungswerts geführt. Müsst der Anforderungswert hierbei nicht zuvor auf 140% hochgerechnet werden?
Zudem steht im EEWärmeG zur Ersatzmaßnahme: "Bei der grundlegenden Renovierung öffentlicher Gebäude gilt Satz 1 Buchstabe b auch dann als erfüllt, wenn das öffentliche Gebäude nach der grundlegenden Renovierung die Anforderungen an zu errichtende Gebäude nach § 4 der Energieeinsparverordnung in der am 1. Mai 2011 geltenden Fassung erfüllt." Demnach könnte alternativ auch die Unterschreitung des mittleren Uquer-Werts für Neubauten (NWG) nach EnEV 2009 nachgewiesen werden, richtig?
Über eine zeitnahe Antwort wären wir sehr dankbar.
Beste Grüße,
Friederike Hassemer