EEWärmeG V Abwärme Lüftungsanlage
Verfasst: 14. Juli 2017, 11:22
Liebe Mitstreiter
Es geht um das EEWärmeG, genau gesagt um eine Schule der Öffentlichen Hand an die ein Neubau gestellt wird.
Ich gehe davon aus, den neuen Abbau als Neubau zu bewerten.
Das EEWärmeG über (VII) eine bessere Wärmedämmung zu erreichen ist so gut wie unmöglich, da die Anforderungen sehr hoch sind Ht 30% besser, deshalb und auch weil es Sinn macht, die Räume zu lüften, bauen wir eine Lüftungsanlage ein mit WRG ca. 80%.
Die Räume werden aber generell über Heizkörper mit Wärme versorg. In der Lüftung gibt es auch ein Heiz-Registern aber nur um die Luft vorzuwärmen.
Das Ergebnis scheint mir überraschend gut zu sein (siehe Nachweis) oder habe ich da etwas ünerssehen???
Nachweis nach EEWärmeG
Der folgende Nachweis der Verwendung von erneuerbaren Energien wird nach dem ab 1. Januar 2009 gültigen EEWärmeG in der Fassung vom 21. Juli 2014 geführt. Die römischen Ziffern beziehen sich auf die Anlage des Gesetzes. Der Unterzeichner des Nachweises stellt auch die gem. Anhang EEWärmeG notwendigen Nachweise und Bescheinigungen zusammen und überwacht die ordnungsgemäße Ausführung und Umsetzung. Der Nachweis ist nur zusammen mit diesen Anlagen gültig.
Das Gebäude ist ein öffentliches Gebäude im Sinne des EEWärmeG.
V. Abwärme
Wärmerückgewinnung
Der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage beträgt mindestens 70%.
Die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, beträgt mindestens 10.
Der Wärmeenergiebedarf Heizung, Kühlung und Warmwasser des Gebäudes beträgt 103837 kWh/a. Durch die Wärmerückgewinnung werden 52612 kWh/a gedeckt. Der Anteil Wärmeenergie des Gebäudes, welcher durch die Wärmerückgewinnung gedeckt wird, beträgt damit 50,7 %.
Die vorhandene Wärmerückgewinnung ist damit als Nachweis der Maßnahme V ausreichend.
Mit den angegebenen Maßnahmen ist das EEWärmeG erfüllt.
Mit Freundlichen Grüssen
Es geht um das EEWärmeG, genau gesagt um eine Schule der Öffentlichen Hand an die ein Neubau gestellt wird.
Ich gehe davon aus, den neuen Abbau als Neubau zu bewerten.
Das EEWärmeG über (VII) eine bessere Wärmedämmung zu erreichen ist so gut wie unmöglich, da die Anforderungen sehr hoch sind Ht 30% besser, deshalb und auch weil es Sinn macht, die Räume zu lüften, bauen wir eine Lüftungsanlage ein mit WRG ca. 80%.
Die Räume werden aber generell über Heizkörper mit Wärme versorg. In der Lüftung gibt es auch ein Heiz-Registern aber nur um die Luft vorzuwärmen.
Das Ergebnis scheint mir überraschend gut zu sein (siehe Nachweis) oder habe ich da etwas ünerssehen???
Nachweis nach EEWärmeG
Der folgende Nachweis der Verwendung von erneuerbaren Energien wird nach dem ab 1. Januar 2009 gültigen EEWärmeG in der Fassung vom 21. Juli 2014 geführt. Die römischen Ziffern beziehen sich auf die Anlage des Gesetzes. Der Unterzeichner des Nachweises stellt auch die gem. Anhang EEWärmeG notwendigen Nachweise und Bescheinigungen zusammen und überwacht die ordnungsgemäße Ausführung und Umsetzung. Der Nachweis ist nur zusammen mit diesen Anlagen gültig.
Das Gebäude ist ein öffentliches Gebäude im Sinne des EEWärmeG.
V. Abwärme
Wärmerückgewinnung
Der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage beträgt mindestens 70%.
Die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, beträgt mindestens 10.
Der Wärmeenergiebedarf Heizung, Kühlung und Warmwasser des Gebäudes beträgt 103837 kWh/a. Durch die Wärmerückgewinnung werden 52612 kWh/a gedeckt. Der Anteil Wärmeenergie des Gebäudes, welcher durch die Wärmerückgewinnung gedeckt wird, beträgt damit 50,7 %.
Die vorhandene Wärmerückgewinnung ist damit als Nachweis der Maßnahme V ausreichend.
Mit den angegebenen Maßnahmen ist das EEWärmeG erfüllt.
Mit Freundlichen Grüssen