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Anlagenbewertung tHP

Verfasst: 28. Juli 2015, 16:37
von ibanda
Ich habe gerade eine Vor-Ort-Beratung für ein MFH gemacht. Nun soll für das Objekt ein Energieausweis erstellt werden.
Dazu habe ich das Projekt unter neuem Namen abgespeichert und die Einstellungen geändert. Beim Energieausweis ergeben sich nun höhere Werte für die Endenergie als bei der VOB.
Auf meiner Suche nach der Ursache habe ich festgestellt, dass in der Anlagenbewertung bei tHP , also bei der Länge der Heizperiode, nicht mehr 185 Tage, sondern 261 Tage. Dadurch ergibt sich eine geringere Anlagenaufwandszahl (1,164 statt 1,186) und eine höhere Heizwärmegutschrift.

Der Unterschied im Endergebnis ist zwar nicht gravierend, mich irritiert aber die Abweichung des tHP.

Welchen Parameter habe ich da falsch eingestellt? :?

Re: Anlagenbewertung tHP

Verfasst: 28. Juli 2015, 16:44
von Andreas Obermüller
Bei welchem Berechnungmodus kommen die 261 Tage für tHP heraus?

Andreas Obermüller

Re: Anlagenbewertung tHP

Verfasst: 28. Juli 2015, 16:57
von ibanda
Wohngebäude nach DIN 4108 / DIN V 4701
Energieausweis zwecks Verkauf, Vermietung etc. bedarfs- und verbrauchsorientiert

Re: Anlagenbewertung tHP

Verfasst: 29. Juli 2015, 08:18
von Andreas Obermüller
Hier berechnet das Programm die Dauer der Heizperiode tHP nach DIN 4108-6. Bei einer EnEV- oder KfW-Berechnung wird der Wert fest mit 185 Tagen angesetzt. (gemäß DIN 4701-10 für EnEV-NAchweis). Daraus resultiert der geringe Unterschied.

Andreas Obermüller

Re: Anlagenbewertung tHP

Verfasst: 29. Juli 2015, 08:38
von ibanda
Ok.
Das heißt, dass tHP dann ein Wert ist, der je nach Standort unterschiedlich ausfällt. Der Energieausweis sollte aber doch standortunabhängig unter Referenzbedingungen erstellt werden. Oder?
Im vorliegenden Projekt liegt die Abweichung des Endenergiebedarfs bei +1%, also vernachlässigbar.

Re: Anlagenbewertung tHP

Verfasst: 29. Juli 2015, 08:41
von Andreas Obermüller
Ich habe die Frage, ob man tHP in diesem Fall (Energieausweis für Bestandsgebäude) berechnen darf/muss, an das BBSR zur Klärung weitergeleitet.

Andreas Obermüller