Seite 1 von 1

EEWärmeG bei öffentlichen Neubauten

Verfasst: 4. März 2015, 16:35
von Leonardo
Hallo,

bei der Berechnung eines neuen kommunalen Verwaltungsgebäudes bin ich bezüglich des EEWärmeG etwas unsicher.
Aufgrund der Vorbildfunktion für öffentliche Gebäude wird im EEWärmeG gefordert, dass die EnEV-Anforderung des Primärenergiebedarfs um 15% unterschritten und der Transmissionswärmeverlust um 30% unterschritten sein muss.

Gibt es hier Ausnahmeregelungen bei besonders gutem Primärenergiebedarf? Ich unterschreite hier die Anforderungen um 85% (Pelletheizung und PV-Anlage).
Beim Transmissionswärmeverlust erreiche ich leider nur -23% (mit Wärmebrückenzuschlag von 0,05 gerechnet). Ich möchte nicht alle Wärmebrücken detailliert berechnen, da dies aufgrund der Holzständerbauweise und der vielzahl an Details einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Hierbei ist nicht einmal gewährt, dass dies dann auch zur deutlichen Verbesserung des Wertes führt.

Vielleicht weiß jemand Rat.

Gruß Leonardo

Re: EEWärmeG bei öffentlichen Neubauten

Verfasst: 4. März 2015, 19:22
von Andreas Obermüller
Ich kenne jetzt keine Ausnahme von der Regel. Ich könnte mir vorstellen, dass man das das nur mit der Baubehörde klären kann. Ist aber nur meine "private" Meinung...

Andreas Obermüller

Re: EEWärmeG bei öffentlichen Neubauten

Verfasst: 12. März 2015, 11:32
von Leonardo
Hallo an alle Interessierte,

Ich habe mich noch einmal schlau gemacht und festgestellt, dass ich einen Interpretationsfehler hatte, bezüglich der Anforderungen bei öffentlichen Neubauten nach EEWärmeG.
Die von mir genannte Anforderung für die Unterschreitung des Primärenergiebedarfs um 15% bei gleichzeitig 30% Unterschreitung beim Transmissionswärmeverlust ist nur eine Ersatzmaßnahme und keine Anforderung.
Ich benötige diese Ersatzmaßnahme aber nicht , da ich durch die Pelletheizung bereits mehr wie die geforderten 50% feste Biomasse für die Beheizung des Gebäudes verwende.
Eine gute Beschreibung die mir geholfen hat gibt es als PDF-Datei "Merkblatt zur Vorbildfunktion von öffentlichen Gebäuden nach dem EEWärmeG" auf der Seite

http://www.energieland.hessen.de/rechtl ... icle_94631

Dies ist zwar eine rein hessische Seite aber Erklärungen zu Bundesgesetzen müssten bundesweit gelten.

Gruß Leonardo