Ermittlung Nettovolumen V
Verfasst: 18. November 2014, 10:03
Hallo zusammen,
In der EnEV 2014 wird die vereinfachte Ermittlung des Netovolumens anhand des Bruttovoluens (V=0,76 x Ve bzw. V=0,80 x Ve) nur noch in der Anlage 1 für Wohngebäude angegeben.
Die Anlage 2 für Nichtwohngebäude verweist auf die DIN V 18599-1. Die alte DIn V 18599-1 hatte für Nichtwohngebäude noch die V=0,80 x Ve ausgewiesen.
Der Worlaut der DIN V 18599-1 :2011-12 ist jedoch:
"Vereinfacht, d. h. wenn z. B. kein inneres Aufmaß gemacht wird, wird es bei kleinen Wohnbauten (bis 3 Vollschosse) aus dem Bruttovolumen (externes Volumen) mit V = 0,76 â‹… Ve und bei anderen Wohnbauten mit V = 0,8 â‹… Ve bestimmt."
Heißt das, dass man für Nichtwohngebäude das Nettovolumen V nun immer detailliert bestimmen muss?
Vielen Dank!
Friederike Hassemer
In der EnEV 2014 wird die vereinfachte Ermittlung des Netovolumens anhand des Bruttovoluens (V=0,76 x Ve bzw. V=0,80 x Ve) nur noch in der Anlage 1 für Wohngebäude angegeben.
Die Anlage 2 für Nichtwohngebäude verweist auf die DIN V 18599-1. Die alte DIn V 18599-1 hatte für Nichtwohngebäude noch die V=0,80 x Ve ausgewiesen.
Der Worlaut der DIN V 18599-1 :2011-12 ist jedoch:
"Vereinfacht, d. h. wenn z. B. kein inneres Aufmaß gemacht wird, wird es bei kleinen Wohnbauten (bis 3 Vollschosse) aus dem Bruttovolumen (externes Volumen) mit V = 0,76 â‹… Ve und bei anderen Wohnbauten mit V = 0,8 â‹… Ve bestimmt."
Heißt das, dass man für Nichtwohngebäude das Nettovolumen V nun immer detailliert bestimmen muss?
Vielen Dank!
Friederike Hassemer