Hallo,
ich bin recht neu auf dem Gebiet der EneV-Berechnung mit BKI und habe einige allgemeine Fragen.
Ich möchte den EnEV-Nachweis für ein Reihenmittelhaus, also ein Haus was links und rechts direkt an die Nachbarwand angrenzt, führen. Ist die Hauswand zum Nachbarn hin als Bestandteil der thermischen Hülle anzusetzen?
Im Erdgeschoss habe ich eine gewerbliche Nutzung. Ab dem 1. OG sind durchgängig Wohnungen vorhanden. Ich würde nun zwei EnEV-Nachweise machen. Den einen für die Wohnungen als Wohngebäude und einen für den Gewerbeteil als Nichtwohngebäude. Beide "Nutzungen" teilen sich die selbe Haustechnik. Ist dieses Vorgehen korrekt? Ist der Fußboden der Wohnung im 1. OG als Bestandteil der thermischen Hülle für den EnEV-Nachweis der Wohnungen anzusetzen? Oder entfällt die Fläche, da sich darunter ein beheizter Raum befindet?
Vielen Dank für die Hilfe.
EnEV Reihenmittelhaus
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Re: EnEV Reihenmittelhaus
Die Kommunwände zum Nachbarn sind nicht Teil der thermischen Hülle und werden nicht eingegeben.
Die Aufteilung in zwei Nachweise ist korrekt. In jedem Nachweis wird die vorhandene Technik eingegeben. Die Decke ist auch nich tTeil der thermischen Hülle, wenn das EG normal oder niedrig beheizt wird.
Andreas Obermüller
Die Aufteilung in zwei Nachweise ist korrekt. In jedem Nachweis wird die vorhandene Technik eingegeben. Die Decke ist auch nich tTeil der thermischen Hülle, wenn das EG normal oder niedrig beheizt wird.
Andreas Obermüller
Re: EnEV Reihenmittelhaus
Vielen Dank für die Antworten!
Re: EnEV Reihenmittelhaus
Hallo,
da möchte ich noch mal anknüpfen.
Wie verhält es sich, wenn bei einem Reihen- oder Doppelhaus das Nachbargebäude noch nicht vorhanden ist und nicht absehbar ist, wann dies gebaut wird.
Nach §7 (1) Enev muss an diesen Wänden der Mindestwärmeschutz eingehalten werden.
Wird allerdings in der Berechnung die Gebäudetrennwand als Außenwand behandelt oder bleibt sie außer Betracht, (also Trennwand zu beheizt)?
Danke und Gruß,
Markus Senger
da möchte ich noch mal anknüpfen.
Wie verhält es sich, wenn bei einem Reihen- oder Doppelhaus das Nachbargebäude noch nicht vorhanden ist und nicht absehbar ist, wann dies gebaut wird.
Nach §7 (1) Enev muss an diesen Wänden der Mindestwärmeschutz eingehalten werden.
Wird allerdings in der Berechnung die Gebäudetrennwand als Außenwand behandelt oder bleibt sie außer Betracht, (also Trennwand zu beheizt)?
Danke und Gruß,
Markus Senger
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Re: EnEV Reihenmittelhaus
Entscheidend ist meiner Meinung nach der Stand der Nutzungsaufnahme. Wenn "nicht absehbar" ist, wann die zweite Haushälfte gebaut werden soll, dann würde ich sagen, die Wand ist für den EnEV-Nachweis als Außenwand anzusetzen. Stellen Sie sich vor, der Nachbar baut 10 Jahre gar nicht...
Andreas Obermüller
Andreas Obermüller