Hallo in die Runde
In der Staffel 14
Steht folgendes
3. Zur Ermittlung der „jeweiligen gesamten Bauteilfläche des Gebäudes“ sind demzufolge die Bauteile
in der Weise zusammenzufassen, wie es die Gliederung der Anlage 3 EnEV in den Nummern 1
(Außenwände), 2 (Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer), 3 (Außentüren),
4.1 (Steildächer), 4.2 (Flachdächer), 5 (Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich
und nach unten an Außenluft) und 6 (Vorhangfassaden) vorgibt, und ihre einzelnen Flächen zur
„jeweiligen gesamten Bauteilfläche“ aufzuaddieren.
Es gibt nun Fälle, in denen lohnt es sich wirtschaftlich nur einen oder beide Giebel zu dämmen (zuviel auskragende Balkone, Budgetgründe, Schäden nur an diesem Giebel, die sowieso saniert werden müssen, etc.).
Nach obiger Aussage wäre das nicht möglich. D.h. die Dämmung müßte komplett unterbleiben. Ist das der Sinn, der hinter der EneV steckt? Dämmmaßnahmen verunmöglichen?
Grüße
Schott
PS Die Forumsuhr zeigt noch Sommerzeit an!!
10%-Regel
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Zuletzt geändert von Wolfram Schott am 31. Oktober 2012, 11:15, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: 10%-Regel
Die 10%-Regel gibt vor, ab wann geänderte Außenbauteile nach Anlage 3 zu Dämmen sind. Es ist aber jederzeit möglich, nur eine Giebelwand zu dämmen, wenn Sie nur diese Giebelwand dämmen wollen. Die Giebelwand ist zwar mehr wie 10%, also muss nach Anlage 3 gedämmt werden. Die anderen Außenwände werden aber nicht verändert und sind damit nicht betroffen.
Andreas Obermüller
P.S.: Die Zeit wird bei mir korrekt (Winterzeit) angezeigt!?!
Andreas Obermüller
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