auskragende Balkonplatte

Fragen zur Programmbedienung des BKI Energieplaners bei der Berechnung von Wohngebäuden nach DIN V 4108-6/DIN V 4701-10/12 oder DIN 18599
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Smr
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auskragende Balkonplatte

#1 Beitrag von Smr »

Hallo,

Wird eine auskragende Stahlbeton-Balkonplatte bei der Bilanzierung eines Wohngebäudes ausser über den erhöhten Wärmebrückenzuschlag berücksichtigt?

Freundliche Grüße
Andreas Obermüller
Administrator
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Re: auskragende Balkonplatte

#2 Beitrag von Andreas Obermüller »

Es gibt im Beiblatt 2 der DIN 4108 meines Wissens Details mit auskragenden Balkonplatten. Wenn Ihr Detail die Bedingungen des Beiblatt 2 erfüllt, kann mit dem pauschalen Wärmebrückenzuschlag gerechnet werden. Wenn nicht, muss die Wärmebrücke gesondert erfasst werden.
Smr
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Re: auskragende Balkonplatte

#3 Beitrag von Smr »

Danke für die schnelle Antwort!
Entschuldigen Sie, ich habe mich nicht genau ausgedrückt: es geht um einen iSFP für ein Wohnhaus BJ 1990. Muss bei der Erfassung der wärmeübertragenden Fläche die auskragende Balkonplatte berücksichtigt werden?
Andreas Obermüller
Administrator
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Re: auskragende Balkonplatte

#4 Beitrag von Andreas Obermüller »

Nein, die auskragende Platte betrifft (wenn ich die Situation richtig verstehe) nur die Wärmebrücken.
Smr
Beiträge: 18
Registriert: 9. Februar 2019, 17:56

Re: auskragende Balkonplatte

#5 Beitrag von Smr »

Also gehe ich rechnerisch davon aus, dass an der Stelle, an der eigentlich Außenwand durch die Stbet.-Balkonplatte unterbrochen wird, die Außenwand durchgängig vertikal verläuft?
Andreas Obermüller
Administrator
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Re: auskragende Balkonplatte

#6 Beitrag von Andreas Obermüller »

Ja.
Wie gesagt, die Stelle ist eine Wärmebrücke in der Außenwand und muss wie oben beschrieben auf eine gültige Art berücksichtigt werden.
Fritz
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Re: auskragende Balkonplatte

#7 Beitrag von Fritz »

Sie müssen auswählen wie die Wärmebrücken in der Berechnung berücksichtigt werden sollen.
Entweder mit dem pauschalen Zuschlag von 0,10 W/m*K, den Zuschlag von 0,05 W/m*K mit Gleichwertigkeitsnachweis oder dem detaillierten WB-Nachweis.
Aber unabhängig des Nachweisverfahrens würde ich diese WB hinsichtlich des Mindestwärmeschutzes überprüfen, den der muss an jeder Stelle eingehalten werden.
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