auskragende Balkonplatte
auskragende Balkonplatte
Hallo,
Wird eine auskragende Stahlbeton-Balkonplatte bei der Bilanzierung eines Wohngebäudes ausser über den erhöhten Wärmebrückenzuschlag berücksichtigt?
Freundliche Grüße
Wird eine auskragende Stahlbeton-Balkonplatte bei der Bilanzierung eines Wohngebäudes ausser über den erhöhten Wärmebrückenzuschlag berücksichtigt?
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Re: auskragende Balkonplatte
Es gibt im Beiblatt 2 der DIN 4108 meines Wissens Details mit auskragenden Balkonplatten. Wenn Ihr Detail die Bedingungen des Beiblatt 2 erfüllt, kann mit dem pauschalen Wärmebrückenzuschlag gerechnet werden. Wenn nicht, muss die Wärmebrücke gesondert erfasst werden.
Re: auskragende Balkonplatte
Danke für die schnelle Antwort!
Entschuldigen Sie, ich habe mich nicht genau ausgedrückt: es geht um einen iSFP für ein Wohnhaus BJ 1990. Muss bei der Erfassung der wärmeübertragenden Fläche die auskragende Balkonplatte berücksichtigt werden?
Entschuldigen Sie, ich habe mich nicht genau ausgedrückt: es geht um einen iSFP für ein Wohnhaus BJ 1990. Muss bei der Erfassung der wärmeübertragenden Fläche die auskragende Balkonplatte berücksichtigt werden?
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Re: auskragende Balkonplatte
Nein, die auskragende Platte betrifft (wenn ich die Situation richtig verstehe) nur die Wärmebrücken.
Re: auskragende Balkonplatte
Also gehe ich rechnerisch davon aus, dass an der Stelle, an der eigentlich Außenwand durch die Stbet.-Balkonplatte unterbrochen wird, die Außenwand durchgängig vertikal verläuft?
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Re: auskragende Balkonplatte
Ja.
Wie gesagt, die Stelle ist eine Wärmebrücke in der Außenwand und muss wie oben beschrieben auf eine gültige Art berücksichtigt werden.
Wie gesagt, die Stelle ist eine Wärmebrücke in der Außenwand und muss wie oben beschrieben auf eine gültige Art berücksichtigt werden.
Re: auskragende Balkonplatte
Sie müssen auswählen wie die Wärmebrücken in der Berechnung berücksichtigt werden sollen.
Entweder mit dem pauschalen Zuschlag von 0,10 W/m*K, den Zuschlag von 0,05 W/m*K mit Gleichwertigkeitsnachweis oder dem detaillierten WB-Nachweis.
Aber unabhängig des Nachweisverfahrens würde ich diese WB hinsichtlich des Mindestwärmeschutzes überprüfen, den der muss an jeder Stelle eingehalten werden.
Entweder mit dem pauschalen Zuschlag von 0,10 W/m*K, den Zuschlag von 0,05 W/m*K mit Gleichwertigkeitsnachweis oder dem detaillierten WB-Nachweis.
Aber unabhängig des Nachweisverfahrens würde ich diese WB hinsichtlich des Mindestwärmeschutzes überprüfen, den der muss an jeder Stelle eingehalten werden.