Richtlinie BEG EM v. 07.06.21

Allgemeine Fragen zur EnEV und zu den Nachweisen der KfW
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3n3rgi3
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Richtlinie BEG EM v. 07.06.21

#1 Beitrag von 3n3rgi3 »

Kap. 9.2 der v.G. Richtlinie "Antragstellung, Umsetzung eines iSFP"
im vorletzten Absatz heißt es: "Liegt eine wesentliche inhaltliche Abweichung i.S. der Untererfüllung der iSFP- Vorgaben vor, kann die Maßnahme nicht als iSFP- Maßnahme gewertet werden."

Angenommen, die "iSFP- Vorgaben" entsprechen den 2 bis 5 Maßnahmepaketen mit je bis zu 5 Sanierungskomponenten. Was wäre eine "wesentliche inhaltliche Abweichung" ? 50 statt 100 qm Kerndämmung ? 5 statt 10 qm Kollektorfläche ? wo ist "Untererfüllung" definiert ?

vielen Dank im Voraus !

edit:

in den FAQ des BMWi ist ein Beispiel für die Übererfüllung der iSFP- Vorgaben genannt. Es geht um eine im iSFP empfohlene Anlagentechnik, die als EM anders ausgeführt wird, aber die gleiche oder eine höhere Förderquote gem. BEG EM erreicht.

Das ist eine qualitative Betrachtung. Die beantragte EM muß im iSFP bilanziert worden sein. Im Umkehrschluß ist eine Untererfüllung der iSFP- Vorgaben abzuleiten. Soweit klar.

weiß jemand im Forum wie eine "wesentliche inhaltliche Abweichung" in bezug auf die Quantität einer EM in Relation zum iSFP verstanden werden darf ?

edit:

Ziel eines jeden Sanierungsschrittes ist die Verbesserung der Energieeffizienz. Werden 50 statt 100 qm mit dem U- Wert lt. iSFP gedämmt, entspricht das einer Verbesserung der Effizienz. Lt. FAQ des BMWi sind die TMA und iSFP- Vorgaben einzuhalten. Eine EM kann auf meherere Gebäudeabschnitte und Anträge verteilt werden. Für jede energet. EM kann der iSFP- bonus beantragt werden. Er wird ab der 1. EM gewährt und auch nicht zurückgefordert, falls der iSFP innerh. v. 15 Jahren nicht vollst. umgestzt wird.

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