Hallo liebe Forum-Leser,
hallo Herr Obermüller,
In der DIN V 18599-2 befindet sich folgendes Zitat zur Berücksichtigung von Wärmebrückenzuschlägen in der Energiebilanz:
"Werden in Gleichung (44 = Berechnung HT) auch Außenbauteile einbezogen, bei denen der Wärmebrückeneinfluss bereits im Uj-Wert der Gleichung (44) berücksichtigt worden ist, z. B. bei nach DIN EN 13947 berechneten Wärmedurchgangskoeffizienten für Vorhangfassaden, darf die für den Wärmebrückenzuschlag zu berücksichtigende wärmeübertragende Umfassungsfläche ΣAj in Gleichung (44) um die entsprechenden Bauteilflächen vermindert werden."
In der DIN 4108-6 wird hierbei nur der Bezug auf Vorhang- (Pfosten-Riegel-) Fassaden abgegeleitet. Bedeutet dies, dass die Wärmebrückenzuschläge (z.B 0,15/0,10/0,05 W/m²K) "nur" auf den Flächenanteil der opaken Gebäudehülle bezogen werden müssten, da die Glasrandwärmebrücken i.d.Regel im Uw-/Ucw-Wert der transparenten Bauteile berücksichtigt werden? Oder ist das ausschlaggebende Kriterium hierbei die Einbau-Wärmebrücke, die i.d. Regel (außer beim Passivhaus-Institut) nicht im Uw- bzw. Ucw-Wert berücksichtigt wird?
Vielen Dank und beste Grüße
Friederike Hassemer
Bezug Wärmebrückenzuschlag
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Re: Bezug Wärmebrückenzuschlag
Entscheidend ist die Einbau-Wärmebrücke. Diese wird mit dem Zuschlag abgedeckt. Bei einer großen (!) Pfosten-Riegel-Fassade gibt es im Prinzip keine nennenswerten EInbau-Wärmebrücken mehr, da es keine "umgebenden" Bauteile gibt. Für diesen und ähnliche Fälle ist die Regelung gedacht.
Andreas Obermüller
Andreas Obermüller