KfW Effizienzhaus nach EnEV 2014/2016
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KfW Effizienzhaus nach EnEV 2014/2016
Hallo zusammen,
ich habe hier gerade eine paradoxe Situation, der ich noch nicht ganz traue:
EnEV 2014 Gebäude sollte KfW-55 erreichen. Dies wurde u.a. durch eine PV-Anlage erreicht. Für die PV-Anlage war ein neuer Bauantrag notwendig, der nach dem 1.1.16 eingereicht wurde. Also Berechnung auf EnEV 2016 umgestellt. Wärmeversorgung mit Wärmepumpe, jetzt fp,Strom=1,8. Dadurch ist keine PV-Anlage mehr für KfW-55 erforderlich. Also kein Bauantrag. Also EnEV 2014. Also doch PV. Und immer so weiter
Was haltet ihr davon? Habe ich was übersehen?
ich habe hier gerade eine paradoxe Situation, der ich noch nicht ganz traue:
EnEV 2014 Gebäude sollte KfW-55 erreichen. Dies wurde u.a. durch eine PV-Anlage erreicht. Für die PV-Anlage war ein neuer Bauantrag notwendig, der nach dem 1.1.16 eingereicht wurde. Also Berechnung auf EnEV 2016 umgestellt. Wärmeversorgung mit Wärmepumpe, jetzt fp,Strom=1,8. Dadurch ist keine PV-Anlage mehr für KfW-55 erforderlich. Also kein Bauantrag. Also EnEV 2014. Also doch PV. Und immer so weiter
Was haltet ihr davon? Habe ich was übersehen?
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Re: KfW Effizienzhaus nach EnEV 2014/2016
Offiziell wird ein KfW-Antrag meiner Meinung nach nur gewährt wenn dieser vor Baubeginn eingereicht und genehmigt wird. Ich würd daher sagen, dass man den Zeitpunkt des Nachweises so wählen muss, wie der erste Bauantrag und KfW-Antrag (sowie der EnEV-Nachweis) gelaufen ist. Die KfW gibt hierzu vermutlich auch Auskinft.
Andreas Obermüller
Andreas Obermüller
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Re: KfW Effizienzhaus nach EnEV 2014/2016
bislang haben wir nur gerechnet, noch nichts beantragt.
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Re: KfW Effizienzhaus nach EnEV 2014/2016
Wenn es noch gar keinen Antrag gibt, dann muss doch sowieso nach EnEV 2016 gerechnet werden, oder habe ich was nicht verstanden?
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Re: KfW Effizienzhaus nach EnEV 2014/2016
wenn kein neuer Bauantrag gestellt wird, dann erstellen wir EnEV-Nachweis und KfW-Antrag nach der EnEV 2014, da der 1. Bauantrag noch 2015 gestellt wurde.
Wird jetzt aber ein neuer Bauantrag gestellt, gilt EnEV 2016. Den KfW-Antrag würden wir dann auf dessen Basis stellen.
Wird jetzt aber ein neuer Bauantrag gestellt, gilt EnEV 2016. Den KfW-Antrag würden wir dann auf dessen Basis stellen.
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Re: KfW Effizienzhaus nach EnEV 2014/2016
Da habe ich dann auch keine Lösung parat. Ich würde bei der KfW nachfragen.
Andreas Obermüller
Andreas Obermüller
Re: KfW Effizienzhaus nach EnEV 2014/2016
Der neue Bauantrag war doch nur für die PV-Anlage notwendig und nicht für das Gebäude ? Wenn ja, dann gelten nach meiner Ansicht für das Gebäude die Anforderungen bis 31.12.2015.
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Re: KfW Effizienzhaus nach EnEV 2014/2016
nein, der Bauantrag wird für die gesamte Baumaßnahme neu erstellt.
Re: KfW Effizienzhaus nach EnEV 2014/2016
dann, so meine Meinung, gelten die Anforderungen ab 1.1.2016. Die erste Genehmigung, wenn es sie schon gab, ist ja dann mit der neuen Genehmigung erloschen.
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Re: KfW Effizienzhaus nach EnEV 2014/2016
ja, davon gehe ich auch aus. Und damit brauche ich keine PV mehr...
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Re: KfW Effizienzhaus nach EnEV 2014/2016
hört, hört!
aus der KfW-Informationen für Sachverständige zur Anwendung der KfW-Produkte Energieeffizient Bauen und Sanieren:
"Energieefizient Bauen und Sanieren (151/152, 153, 430): Anzuwendende Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV)
Für den Nachweis eines KfW-Effizienzhauses gelten stets die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der KfW. Danach sind Nachweise für KfW-Effizienzhäuser nach der zum Antragszeitpunkt gültigen Fassung der EnEV zu führen. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Bauantragstellung."
aus der KfW-Informationen für Sachverständige zur Anwendung der KfW-Produkte Energieeffizient Bauen und Sanieren:
"Energieefizient Bauen und Sanieren (151/152, 153, 430): Anzuwendende Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV)
Für den Nachweis eines KfW-Effizienzhauses gelten stets die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der KfW. Danach sind Nachweise für KfW-Effizienzhäuser nach der zum Antragszeitpunkt gültigen Fassung der EnEV zu führen. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Bauantragstellung."