§9 Dachgeschusserneuerung

Allgemeine Fragen zur EnEV und zu den Nachweisen der KfW
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schoenau
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§9 Dachgeschusserneuerung

#1 Beitrag von schoenau »

Liebe Kollegen,
mich beschäftigt folgende Frage:
In einem Mehrfamilienhaus wird das Dachgeschoss saniert und geringfügig erweitert (<50qm) Damit wird nach EnEV §9 ein Bauteilnachweis gemäß Anlage 3 fällig. Gleichzeitig wird der Wärmeerzeuger erneuert - eine kleine Gasbrennwerttherme nur für WW und Heizung im Dachgeschoss - was keine Konsequenzen hat (?) Anschliessend soll ein E-Ausweis ausgestellt werden, was nur für das gesamte Gebäude möglich ist. So weit so (hoffentlich) gut.
Wie stellt sich die Situation aber dar, wenn der komplette Dachstuhl erneuert werden muss (das Holzschutzgutachten wird gerade erstellt) Muss dann ein Neubaunachweis erstellt werde, auch wenn der alte Grundriss weitestgehend nachgebaut wird?

fragt
Matthias Schönau
Andreas Obermüller
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Re: §9 Dachgeschusserneuerung

#2 Beitrag von Andreas Obermüller »

Meiner Meinung nach sind zwei Nachweise zu führen. Zum einen die Erweiterung <50m² (§9 Abs. 4 Satz 1), für welche der Bauteilnachweis zulässig ist. Zum anderen dann ggf. die Erneuerung von Bauteilen bestehender beheizter Bereiche nach §9 Abs. 1, für diese ist ebenfalls ein Bauteilnachweis zulässig. (Das ist meine private Meinung und keine Rechtsberatung!)

Andreas Obermüller
MGB
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Re: §9 Dachgeschusserneuerung

#3 Beitrag von MGB »

(4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume, für die kein Wärmeerzeuger eingebaut wird, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3
festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 oder Anlage 2 Nummer 4 einzuhalten.

(5) Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält. Bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. Bei Wohngebäuden ergibt sich der zulässige Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts aus Anlage 1 Tabelle 2; bei Nichtwohngebäuden ergibt sich der Höchstwert des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche aus Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a. Hinsichtlich der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim Referenzgebäude die Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden.

Es wird ein Wärmeerzeuger eingebaut - deshalb wie §§ 3+4 = Neubau.
MGB
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Re: §9 Dachgeschusserneuerung

#4 Beitrag von MGB »

Ich habe ein ähnlich gelagertes Problem. Aus dem DG-Ausbau wird eine Erneuerung, aus wirtschaftlichen und konstruktiven Gründen. Es sind nicht ganz 1.000 qm und 6 Einheiten. Nachweis: wie für einen Neubau. Frage: 1 oder 2 Nachweise? Das läuft auf die Frage hinaus: Was ist ein Gebäude? Es soll hier irgendwo im Forum stehen, aber über den Suchbegriff "Gebäude" findet man nichts. Hat jemand eine Link zur Diskussion?

Was ein Gebäude ist, scheint sehr auslegungsfähig zu sein. Das bestätigen ja auch die EnEV-Ausleger:

Nach § 17 Absatz 3 Satz 1 EnEV müssen Energieausweise im Sinne des § 16 EnEV für Gebäude ausgestellt werden. Eine Ausstellung für Gebäudeteile kommt nach § 17 Absatz 3 Satz 2 EnEV nur für gemischt genutzte Gebäude in Betracht, wenn die unterschiedlichen Nutzungen (also teils Wohnnutzung bzw. teils Nichtwohnnutzung) in solchen Gebäuden nach den Regeln des § 22 EnEV materiellrechtlich getrennt behandelt werden müssen.
Für die Ausstellung von Energieausweisen und Modernisierungsempfehlungen kommt es darauf an, was unter einem Gebäude im Sinne des § 17 Absatz 3 EnEV zu verstehen ist.
Weder das Energieeinsparungsgesetz noch die EnEV selbst enthalten eine gesetzliche Definition eines Gebäudes. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EnEV spricht bei der Beschreibung des Anwendungsbereichs lediglich davon, dass die EnEV für Gebäude gilt, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden.
Ein Zurückgreifen auf den bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff hilft auch nicht entscheidend weiter, weil diese Begriffsdefinition keine Außenwände verlangt (vgl. § 2 Abs. 2 Musterbauordnung – MBO 2002).
Zur Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen können bestimmte Umstände - meistens mehrere gemeinsam - als Anhaltspunkte herangezogen werden. Für ein Gebäude können beispielsweise sprechen: Die selbständige Nutzbarkeit, ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche, eigene Hausnummer, Eigentumsgrenzen, eigener Eingang, die Trennung durch Brandwände.
Unter Berücksichtigung der o. g. Anhaltspunkte lässt sich Folgendes sagen:
a) Eine Gebäudereihe wie eine Reihenhauszeile mit mehreren Häusern besteht aus mehreren Gebäuden. Baugleichheit, die bei Reihenhäusern sicher nicht selbstverständlich ist, würde, selbst wenn sie vorläge, aus mehreren Gebäuden noch nicht ein Gebäude machen. Hierfür spricht auch Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 4 EnEV. Während Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 3 EnEV ermöglicht, dass bei der gleichzeitigen Erstellung aneinander gereihter Gebäude diese hinsichtlich der energetischen Anforderungen des § 3 EnEV wie ein Gebäude behandelt werden dürfen, legt Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 4 EnEV fest, dass die Vorschriften des Abschnitts 5 über den Energieausweis hiervon unberührt bleiben. Dies bedeutet, dass bei der Ausstellung von Energieausweisen eine Behandlung als ein Gebäude gerade nicht vorgesehen ist. Der Energieausweis ist demzufolge für jedes einzelne Reihenhaus auszustellen.
b) Vergleichbares gilt für zwei Doppelhaushälften, selbst wenn sie eine gemeinsame Heizungsanlage aufweisen sollten. Der Energieausweis ist für jede Doppelhaushälfte gesondert auszustellen.
Zu berücksichtigen ist, dass sowohl Reihenhäuser als auch Doppelhaushälften häufig nicht baugleich sind und auch nicht den gleichen Modernisierungszustand aufweisen. Letzterem kommt auch mit Blick auf die Modernisierungsempfehlungen besondere Bedeutung zu, da diese Empfehlungen dem etwaigen Modernisierungsbedarf des jeweiligen Gebäudes Rechnung tragen müssen.
c)Eine Eigentumswohnung kann schon vom Begriff her kein Gebäude sein. Sie befindet sich vielmehr in einem Gebäude und ist Teil dieses Gebäudes. Der Energieausweis ist für das Gebäude und nicht für die einzelnen Wohnungen auszustellen.

In meinem Fall gehen die 6 WE über 5 Hausnummern, wobei die Hausnummern 2:3 und die neuen WE 2:4 zwei unterschiedlichen WEG zugeordnet sind (daher gibt es 2 Baugenehmigungen für das durchlaufende neue Dach). Ist es nun 1 oder 2 Gebäude, respektive Nachweise/Energieausweise? Ich halte es für logisch, zu sagen: wenn es nur 1 WEG wäre, dann nur 1 Gebäude, also zwischen den giebelseitigen Brandwänden. Da 2 WEG und 2 Baugenehmigungen - 2 Gebäude, 2 Nachweise, 2 Eneregieausweise (bzw. 2x2=4 für je DG und DG+Haus).
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