Sommerlicher Wärmeschutz im Schwimmbad

Fragen zum BKI Energieplaner bei der Berechnung von Nichtwohngebäuden nach DIN V 18599 Teil 1 bis Teil 10
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Annika Gaigl
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Sommerlicher Wärmeschutz im Schwimmbad

#1 Beitrag von Annika Gaigl »

Hallo zusammen,
ich habe mal wieder eine Schwimmbad-Berechnungs-Frage.
Und zwar geht es diesmal um den sommerlichen Wärmeschutz. Unser Schwimmbad hat sehr große Fenster und es wird schierig den Nachweis zu erfüllen. Nach einem Gespräch mit unseren Schwimmbadplanern ergab sich folgende Überlegung:
Die Temperaturen in dem Schwimmbad werden auf 30°C augelegt. Die Schwimmbadprofis sagen, sie hatten noch nie ein Schwimmbad, in dem es zu warm wurde, weil es ja eben warm sein soll.
Kann/darf ich im Programm irgendwo die Konditionen für den sommerlichen Wärmeschutz-Nachweis ändern?
Oder nehmen wir einfach einen anderen Raum, der "normale" Konditionen ahben soll?
Habt ihr noch andere Ideen?

Danke Vielmals und schöne Grüße
Annika
C.Hanusch
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Re: Sommerlicher Wärmeschutz im Schwimmbad

#2 Beitrag von C.Hanusch »

Hallo,

ich sehe hier mehrere Möglichkeiten:

1.
In der DIN 4108-2 ist der zunächst im Vorwort der sommerliche Wärmeschutz auf Aufenthaltsräume eingeschränkt:

"Durch Mindestanforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Abschnitt 8 soll die sommerliche thermische Behaglichkeit in Aufenthaltsräumen sichergestellt und eine hohe Erwärmung der Aufenthaltsräume vermieden und der Energieeinsatz für Kühlung vermindert werden."

Jetzt kann man diskutieren, ob das Vorwort bereits normativen Charakter hat und ob eine Schwimmhalle ein Aufenthaltsraum ist (Definition Aufenthaltsraum gem. Bayerischer Bauordnung: "Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet oder bestimmt ist").

2.
Außerdem ist der Anwendungsbereich der Norm festgelegt:

Kapitel 1: "Die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz ... gelten für beheizte Räume und Gebäude."
Kapitel 3.1.8: "Raum, beheizt: Raum, der bestimmungsgemäß dauernd (z. B. Wohnraum) oder gelegentlich (z. B. Hobbyraum, Gästezimmer) auf übliche Raumtemperatur ≥19 °C beheizt wird oder beheizbar ist, unabhängig davon, ob die tatsächliche Beheizung durch den Nutzer erfolgt oder nicht, dabei kann ein Raum direkt oder über Raumverbund beheizt sein"

Folgerung: Da das Schwimmbad mit 30°C nicht auf "übliche Innentemperaturen" beheizt wird, gilt es nicht als "beheizter Raum" im Sinne der DIN 4108-2, also gelten hierfür keine Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz.

3.
Und schließlich gibt es seit der 2013er Norm im Kapitel 8 den Satz "Die Anforderungen gelten nicht für Räume hinter Schaufenstern und ähnlichen Einrichtungen", der vielleicht auf die Fassaden von Schwimmbädern anwendbar ist.


Das alles gilt für den normgerechten Nachweis. Das tatsächliche sommerliche Verhalten würde ich dennoch empfehlen über eine Simulation zu prüfen, allein um die g-Werte der Verglasungen dimensionieren zu können.

Gruß
Christoph Hanusch
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